Auch die besV sind widersprüchlich. In Art. 1 Abs. 2 besV werden die "Beilagepläne" als wegleitend bezeichnet, obwohl überhaupt keine Beilagepläne zum Gestaltungsplan existieren. Nach Art. 1 Abs. 2 besV gelten weiter "alle übrigen Planelemente, wie Richtprojekt und Planungsbericht, als Hinweise und haben informativen Charakter." Im Gegensatz dazu erhebt Art. 2 Bst. b besV den Planungsbericht mit dem Richtprojekt zu "wegleitenden" Unterlagen.