Im Gegenteil lässt beispielsweise Art. 7 Abs. 4 besV über die Fassaden und sogar über die Baubereiche hinaus vorstehende Erker und Balkone ausdrücklich zu. Loggien, wie auch Arkaden, werden nicht verbindlich vorgegeben, die Höhe der Sockelgeschosse nicht geregelt, geschweige denn beschränkt, und die Art der Materialisierung und Farbgebung der Fassaden soll auch erst im Baubewilligungsverfahren bestimmt werden. 9.3 Gestaltungsplan und besV verwenden Begriffe, wie etwa "Mantelbaulinie" oder "provisorische Baulinie", die das kantonale Recht nicht kennt. Diese wären nicht genehmigungsfähig und müssten im Genehmigungsverfahren durch andere Begriffsbezeichnungen ersetzt werden.