Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 37/43 Wohnscheiben, die innenliegenden Loggias, den Verzicht auf vorgehängte, versetzte Balkone sowie das Wechselspiel von geschlossenen und offenen Fassadenteilen mit dem muralen Fassadenausdruck der Bauten als ausgesprochen positive Elemente. Alle diese Elemente lassen sich indessen nur aus dem Richtprojekt ablesen. Die verbindlichen besV enthalten keine Anforderungen an die Gesamtüberbauung, die diese Beurteilung rechtfertigten. Im Gegenteil lässt beispielsweise Art. 7 Abs. 4 besV über die Fassaden und sogar über die Baubereiche hinaus vorstehende Erker und Balkone ausdrücklich zu.