9.2 Auch die zugehörigen besV weisen nur einen sehr rudimentären Charakter auf. Beachtet man, dass ein Gestaltungsplan nach Art. 28 Abs. 1 BauG eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung sicherzustellen hat, verwundert es, dass weder Plan noch besV neben der Lage und Ausdehnung der Baubereiche verbindliche Vorschriften bezüglich Bauästhetik und Architektur enthalten. Und dies, obwohl nach Art. 3 besV der Erlass eine städtebaulich, architektonisch und landschaftsarchitektonisch besonders hochstehende Qualität der Überbauung und Aussenraumgestaltung sicherstellen will.