Damit weist der Gestaltungsplan einen aussergewöhnlich geringen Detaillierungsgrad auf und hat eher den Charakter eines blossen Überbauungsplans im Sinn von Art. 23 Bst. b BauG. Seine bauliche Umsetzung würde deshalb mit Sicherheit grosse Probleme bereiten, zumal wesentliche Elemente, wie die Arkaden/Passagen, das Ausmass und die Situierung der Tiefgarage, die Tiefgaragenerschliessung, der Aufenthalts- und Zirkulationsbereich sowie die Parkplätze als bloss unverbindliche Hinweise im Gestaltungsplan eingezeichnet sind.