Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 36/43 Baubereiche A und C hätten aufgrund des Strassenprojekts angepasst werden müssen. Die Vorinstanz hat deshalb gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen, indem sie – neben den angefochtenen Planerlassen – nicht auch für die gleichzeitige öffentliche Auflage des Kantonsstrassenprojekts (und allenfalls sogar des Gemeindestrassenprojekts) gesorgt hat. Um widersprechende Entscheide zu vermeiden und das Kantonsstrassenprojekt nicht zu präjudizieren, wäre dieses sowohl materiell wie auch formell mit den angefochtenen Nutzungsplänen zu koordinieren gewesen (BDE Nr. 1/2019 vom 28. Januar 2019 Erw. 8.4).