Teile der unterirdischen Tiefgarage wären sowohl unter der Kantons- als auch unter der Gemeindestrasse zu liegen gekommen; zudem hätten die Baubereiche A und C nur mehr einen sehr geringen Kantonsstrassenabstand eingehalten, was sich wiederum negativ auf die Einhaltung der Lärmgrenzwerte ausgewirkt hätte. Bei dieser Ausgangslage wären also Gestaltungsplan und Erschliessungsprojekt zwingend miteinander zu koordinieren gewesen; der Gestaltungsplanperimeter und die Lage zumindest der