3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1) vorzunehmen ist. Mithin ist der Beurteilungswinkel im Planverfahren von vornherein ein ganz anderer und viel weiterer als in einem blossen Baubewilligungsverfahren. 8.8 Nachdem also das umstrittene Plangebiet ohne den Ausbau der Knoten M.___strasse/N.___strasse und N.___strasse/O.___strasse sogar für die noch nicht verbindlich definierten Nutzungen im Plangebiet über keine hinreichende Erschliessung verfügt, stellt sich die