damit ist die bauliche Entwicklung sehr wohl vorhersehbar und der Erschliessungsbedarf im Gegensatz zum erwähnten Urteil des Bundesgerichtes durchaus aktuell. Zum anderen bezog sich der genannte Entscheid des Bundesgerichtes auf ein Baubewilligungsverfahren. Vorliegend zu beurteilen sind indessen verschiedene miteinander zusammenhängende Nutzungsplanverfahren, die den Planungszielen und -grundsätzen von Art. 1 und 3 RPG zu entsprechen haben, und im Rahmen derer von der Planungsbehörde eine Gesamtinteressenabwägung im Sinn von Art. 3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1) vorzunehmen ist.