Der Einwand der Rekursgegnerin 1, aus einem Urteil des Bundesgerichtes (1C_667/2017 vom 18. Juni 2018 Erw. 2.4 mit Hinweisen) ergebe sich, dass die Baubehörde im Rahmen ihres Ermessens die hinreichende strassenmässige Erschliessung eines Bauprojekts bundesrechtskonform gestützt auf die konkrete und vorhersehbare Entwicklung in absehbarer Zeit beurteilen dürfe, ohne einen hypothetischen Erschliessungsbedarf weiterer Grundstücke berücksichtigen zu müssen, ist wenig überzeugend. Die Rekursgegnerin 1 übersieht dabei zweierlei.