Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 34/43 besV sind keine Festlegungen und reichen bei weitem nicht aus, die künftigen Nutzungen im Plangebiet verbindlich zu bestimmen, das daraus resultierende Verkehrsaufkommen zu berechnen und dessen Auswirkungen auf die bestehende Erschliessung zu beurteilen. Folglich kann auch kein Auftrag für ein weiteres Verkehrsgutachten formuliert werden, was mit anderen Worten bedeutet, dass alle drei vorliegenden Verkehrsgutachten auf bloss unverbindlichen Zahlenangaben bezüglich der zu erwartenden Nutzungen und Parkplätze beruhen.