So oder anders ist im Gestaltungsplan und den besV jedenfalls nicht verbindlich festgelegt, wieviel übrige Verkaufsflächen insgesamt realisert werden dürfen, womit auch das daraus resultierende Verkehrsaufkommen nicht abschätzbar ist. Gleiches gilt für die Parkplatzzahl. In Art. 12 besV wird bezüglich der künftigen Anzahl an Parkplätzen im Plangebiet einzig bestimmt, dass für deren Berechnung das rechtskräftige "Parkplatzbedarfs-Reglement der Stadt Y.___" und dabei der "Gabelwert Mitte" zwischen reduziertem und maximalem Parkplatzbedarf gelte. Auch aus dieser Bestimmung kann nicht verbindlich abgeleitet werden, es dürften höchstens 366 Parkplätze im Plangebiet erstellt werden.