Weitere Konkretisierungen der künftigen Nutzungen im Plangebiet enthalten die verbindlichen Elemente des umstrittenen Erlasses nicht. Somit ergibt sich, dass die bisherigen Gutachten offenbar allesamt nur vom Richtprojekt ausgehen, welches gemäss Art. 1 Abs. 2 besV indessen bloss als Hinweis zu verstehen ist und lediglich informativen Charakter hat bzw. nach – dem damit in Widerspruch stehenden – Art. 2 Bst. b besV wenigstens wegleitend sein soll. So oder anders ist im Gestaltungsplan und den besV jedenfalls nicht verbindlich festgelegt, wieviel übrige Verkaufsflächen insgesamt realisert werden dürfen, womit auch das daraus resultierende Verkehrsaufkommen nicht abschätzbar ist.