gleichzeitig gehen die Genannten von kundenintensiven Verkaufsflächen von 2'500 m2, übrigen Verkaufsflächen von 5'500 m2 und Wohn- und Büroflächen von 22'000 m2 im Plangebiet aus. Art. 4 besV sieht für das Plangebiet jedoch lediglich eine AZ von maximal 30'000 m2 vor, wovon nach Art. 5 Abs. 2 besV höchstens 2'500 m2 als kundenintensive Nutzungen verwirklicht werden dürfen. Weitere Konkretisierungen der künftigen Nutzungen im Plangebiet enthalten die verbindlichen Elemente des umstrittenen Erlasses nicht.