Dieses Vorgehen widerspricht der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung von Art. 40 StrG. Die öffentliche Auflage eines bloss die "Einteilung von Gemeindestrassen" beinhaltenden Plans stellt – zumindest sofern die zu klassierende Verkehrsanlage (Strasse oder Weg) noch nicht tatsächlich besteht – nach der Praxis des Baudepartementes einen schweren Verfahrensmangel dar und führt stets zur Aufhebung des angefochtenen Planerlasses (vgl. dazu BDE Nr. 7/2020 vom 16. März 2020 Erw. 3 und die ebenfalls die Stadt Y.___ betreffenden BDE Nr. 54/2013 vom 9. September 2013 Erw. 8.2 und Nr. 1/2019 vom 28. Januar 2019 Erw.