Die Vorinstanz hat es damit versäumt, ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen, das den Anforderungen von Art. 4 RPG genügt. Nachdem das Mitwirkungsverfahren vor dem Erlassbeschluss eines Nutzungsplans und dessen öffentlicher Auflage stattzufinden hat, ergibt sich, dass es auch nicht möglich ist, nur die die Planerlasse betreffenden Einspracheentscheide aufzuheben und die Angelegenheit zur nachträglichen Durchführung des Mitwirkungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (BDE Nr. 1/2019 vom 28. Januar 2019 Erw. 2.6).