Der Planungsbericht, Ziff. 3.7.1, sah weiter vor, die publikumsintensiven Einrichtungen in den Zentrumsgebieten von Z.___ und in beschränktem Mass auch beim K.___ zu konzentrieren. Beim K.___ sollten die publikumsintensiven Nutzungen in einem Sondernutzungsplan auf 2'500 m2 Verkaufsfläche begrenzt werden. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen der Vorinstanz, der Rekursgegnerin 1 und des AREG, es müsse zur Ermöglichung der gewünschten städtebaulichen Aufwertung bereits drei Jahre nach der Gesamtrevision der Ortsplanung wieder eine Umzonung im Gebiet des K.___s durchgeführt werden, nicht überzeugend.