4.7 Bei unterbliebener oder unvollständiger bzw. fehlerhafter UVP ist im Verfahren der Anfechtung einer (noch nicht rechtskräftigen) Bewilligung vom Grundsatz der Aufhebung der Bewilligung auszugehen, sofern aufgrund der vorliegenden Informationen die Bewilligungsfähigkeit nicht erstellt ist (Urteil des Bundesgerichtes 1C_291/2018 vom 3. Juli 2019 Erw. 7). Im Planverfahren ist es bei unterbliebener oder unvollständiger bzw. fehlerhafter UVP dagegen möglich, nur den den Planerlass betreffenden Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur nachträglichen Prüfung und zum Entscheid über die Umweltverträglichkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.