4.5 Im UVB vom 28. Januar 2014 wird unter Ziff. 1.3 ausgeführt, dass – weil das Projekt erst bis zur Stufe Richtprojekt/Gestaltungsplan entwickelt worden sei – noch nicht alle Auswirkungen im Detail untersucht worden seien. Für die Umweltbereiche Luft und Lärm seien mit der kantonalen Umweltschutzfachstelle Telefonate zur Klärung des Untersuchungsrahmens geführt worden. Der UVB sei als abschliessende Voruntersuchung nach Art. 10b Abs. 3 USG und damit als UVB zu verstehen.