Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen (Bst. f). Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3 UVPV) entspricht (Art. 18 Abs. 1 UVPV). Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann (Art. 18 Abs. 2 UVPV). Nach Art. 19 UVPV berücksichtigt die zuständige Behörde die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.