13 Abs. 2 UVPV). Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3 UVPV) entspricht (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Anschliessend teilt die Umweltschutzfachstelle das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen (Art. 13 Abs. 4 UVPV). Nach Art. 17 UVPV stützt sich die zuständige Behörde bei der Prüfung u.a. auf den Bericht (Bst. a), die Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle (Bst. c) und die Anträge der Umweltschutzfachstelle (Bst. d), Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen (Bst. e) und allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen,