46 Abs. 1 VRP aber auch eine umfassende Überprüfungsbefugnis und -pflicht der Rekursinstanz. In allen vorliegend zu beurteilenden Rekursen wird die Umweltverträglichkeit des nach den angefochtenen Planerlassen zulässigen Bauvorhabens, insbesondere bezüglich Lärm, Erschliessung und Grundwasser, (zumindest sinngemäss) bestritten.