4. Nach Art. 46 Abs. 1 VRP können mit Rekurs alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhalts der Verfügung oder des Entscheids. Für das Rekursverfahren gilt aufgrund dieser Bestimmung grundsätzlich das Rügeprinzip, gleichzeitig folgt aus Art. 46 Abs. 1 VRP aber auch eine umfassende Überprüfungsbefugnis und -pflicht der Rekursinstanz.