Die Leistungsfähigkeit des umstrittenen Knotens M.___strasse/N.___strasse ist zwar eine davon, aber diese Frage ist – wie die folgenden Erwägungen zeigen werden – nicht von entscheidender Bedeutung für den Ausgang der Rekursverfahren. Nachdem sich auch die Mehrzahl der Rekurrenten ausdrücklich gegen eine Sistierung wenden und nichts von angeblichen Vergleichsverhandlungen mit der Rekursgegnerin 1 wissen, ist kein Grund ersichtlich, der eine Sistierung der Rekursverfahren rechtfertigte. Das Begehren um Sistierung ist deshalb anzuweisen.