sie sind durch die geplanten Bauten unmittelbar und in höherem Ausmass als die Allgemeinheit in eigenen Interessen betroffen. Ihre Rekurslegitimation ist damit – entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin 1 – gegeben. 1.6 Die Rekursberechtigung der Rekurrentinnen 2, 4 und 5 ist unbestritten; somit ist im Folgenden auf alle neun Rekurse einzutreten.