Die Stockwerkeigentumseinheit des Rekurrenten 1 befindet sich ebenfalls auf dem Grundstück der Rekurrentin 3 und damit nicht viel weiter vom Plangebiet entfernt. Rekurrent 1 und Rekurrentin 3 verfügen damit aufgrund der Nähe ihres Grundstücks bzw. der Stockwerkseigentumseinheit zum Plangebiet und des Umstands, dass diese an der vom Mehrverkehr aus dem Plangebiet betroffenen M.___strasse liegen, über die für die Bejahung der Rekursberechtigung erforderliche räumlich enge Beziehung; sie sind durch die geplanten Bauten unmittelbar und in höherem Ausmass als die Allgemeinheit in eigenen Interessen betroffen.