c) Die Rekursgegnerin 1 bringt mit Stellungnahme vom 30. August 2019 zu den Rekursen vor, dem TBA müsse spätestens seit Erlass des kantonalen Richtplans bekannt sein, dass sich im Bereich des Knotens M.___strasse/N.___strasse ein Standort für publikumsintensive Nutzungen befinde. Selbst wenn nun aber das TBA seine Erschliessungspflicht vernachlässigt habe, dürfe sich das nicht zum Nachteil der Rekursgegnerin 1 auswirken. Die im Mitbericht geäusserte Ansicht des TBA, die vorgesehenen planerischen Entwicklungen funktionierten auf der bestehenden Verkehrsinfrastruktur nicht, treffe allerdings ohnehin nicht zu.