cc) Der Vertreter der Rekurrentin 4 bringt mit Eingabe vom 30. August 2019 ebenfalls vor, aufgrund der Vernehmlassung des AREG und des Mitberichts des TBA sei erstellt, dass der Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 15/43 Gestaltungsplan nicht abschliessend beurteilbar und deshalb nicht genehmigungsfähig sei und die vorhandene Strasseninfrastruktur für die Erschliessung des Plangebiets nicht ausreiche. Nachdem alle angefochtenen Erlasse zusammengehörten, müsse ein koordinierter Rekursentscheid auch sämtliche Erlasse gemeinsam aufheben.