c) In seinen Vernehmlassungen vom 26. Juni 2019 zu den neun Rekursen führt das AREG aus, die umstrittene Quartierentwicklung sei planerisch sowohl im kommunalen als auch im kantonalen Richtplan abgestützt. Der kantonale Richtplan bezeichne das Gebiet als Standort für publikumsintensive Einrichtungen (Koordinationsblatt S 42). Solche Standorte dienten der Stärkung und dem Erhalt der Ortskerne, sie stellten die Grundversorgung sicher und seien für die Standortattraktivität des Kantons von zentraler Bedeutung. Der kommunale Richtplan (Koordinationsblatt S 2.5) gebe ebenfalls eine Verdichtung im Bereich K.___ behördenwegleitend vor;