Eine vorgängige schriftliche Zustimmung der bloss dienstbarkeitsberechtigten Rekurrentin 4 zum Plan sei nicht notwendig gewesen. Das geplante Vorhaben entspreche den Vorgaben des kantonalen Richtplans, der innerhalb des Planperimeters ausdrücklich publikumsintensive Nutzungen vorsehe. Bei der geplanten Verwirklichung von 170 Wohnungen, kundenintensiven Verkaufsflächen von 2'500 m2 und übrigen Verkaufsflächen von weiteren 5'500 m2 sei diese Anforderung offensichtlich erfüllt; das Bauvorhaben sei damit von überörtlicher Bedeutung. Trotzdem nehme der umstrittene Gestaltungsplan auf die Interessen der Nachbarn gebührend Rücksicht.