In materieller Hinsicht wird hinsichtlich aller neun Rekurse zusammenfassend ausgeführt, die Bürgerschaft der Stadt Y.___ habe am 23. September 2018 zugunsten der Teilzonenplanänderung entschieden. Gestützt auf diesen Entscheid des Souveräns sei die Nutzungsordnung nun eben zu revidieren, auch wenn diese nur gerade drei Jahre zuvor erlassen worden sei. Nachdem sie zudem nur ein beschränktes Gebiet betreffe und der Planperimeter auch zweckmässig abgegrenzt sei, greife das Argument der Planbeständigkeit nicht. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass eine Umzonung erfolgen müsse, damit der gleichzeitig erlassene Gestaltungsplan nicht zu einer materiellen Zonenplanänderung führe.