Die inzwischen erwartete, nur mehr reduzierte Verkehrsbelastung resultiere daraus, dass zum einen die im Plangebiet vorgesehene kundenintensive Verkaufsfläche erheblich verringert und zum anderen der Wert der Grundbelastung aufgrund neuer Verkehrszahlen nach unten korrigiert worden sei. Weiter belege der Schallschutznachweis, dass im Baubewilligungsverfahren die lärmschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt werden könnten. Einzig in Bezug auf das Rekursverfahren Nr. 18-6738 der Rekurrentin 4 beantragt die Vorinstanz, auf den Rekurs nicht einzutreten, weil die von der Rekurrentin eingereichte Begründung nur den Gestal- tungs-, nicht aber den Teilzonenplan betreffe.