die Umzonung sei somit zweckmässig und sachgerecht. Es sei einzelnen Rekurrenten zuzustimmen, dass sich das geplante Vorhaben weniger an der direkten Umgebung orientiere; es beanspruche im Gegenteil gewollt eine gewisse Sonderstellung, weil es einen neuen Siedlungsschwerpunkt schaffen solle. Es würden jedoch keine 30 m hohen Bauten ermöglicht; im Planungsbericht zum Gestaltungsplan vom 22. Januar 2014, S. 10, Ziff. 2.1, sei festgehalten, dass die Gebäudehöhe höchstens 25 m ab Niveaupunkt bzw. 16 m ab Höhe der M.___strasse betragen dürfe.