E. a) In ihren Vernehmlassungen vom 4. Februar 2019 bringt die Vorinstanz – ohne Antragstellung – zu acht der neun Rekurse vor, das Plangebiet präsentiere sich heute von einer wenig anspruchsvollen Seite. Es habe den Charakter eines Vorstadtbereichs, sei vorwiegend von oberirdischen Autoabstellplätzen geprägt und biete wenig Anreize. Neu solle das Quartier durch den Erlass des Gestaltungsplans ein eigenes Zentrum erhalten und dadurch an Attraktivität und Lebensqualität gewinnen. Die deshalb nötige Zonenplananpassung trage dem raumplanerischen Kernanliegen der Verdichtung Rechnung; die Umzonung sei somit zweckmässig und sachgerecht.