Zur Begründung wird ausgeführt, die Abgrenzung des Teilzonenplanperimeters sei unzweckmässig. Aus ortsplanerischer Sicht dränge sich der Einbezug des Grundstücks Nr. 008 der Rekurrentin in das Plangebiet auf, weil dieses ebenfalls gross sei (13'465 m2) und sich als Sied-