Zur Begründung wird geltend gemacht, die Rekurrentin sei Eigentümerin des Grundstücks Nr. 006 und damit gemäss Dienstbarkeitsvertrag berechtigt, das gesamte heutige Parkplatz-Grundstück Nr. 004 uneingeschränkt mit zu benützen. Als Dienstbarkeitsberechtigte habe die Rekurrentin eine miteigentumsähnliche Rechtsposition, die derjenigen eines Baurechtsberechtigten ähnlich sei; folglich hätte sie dem Gestaltungsplan unterschriftlich zustimmen müssen. Nachdem diese Zustimmung nicht vorliege, könne der Gestaltungsplan von vornherein nicht genehmigt und umgesetzt werden. Ein Erlass, der infolge entgegenstehender Dienstbarkeiten nicht umsetzbar sei, sei planerisch unzweckmässig.