Die geplanten Bauten würden sich nicht in die Umgebung einfügen. Der Gestaltungsplan stelle keine städtebaulich vorzügliche Überbauung sicher, sondern bewirke vielmehr eine materielle Zonenplanänderung, weil in der K5A bis zu 30 m hohe Bauten erstellt werden könnten; der Erlass nehme zudem keine Rücksicht auf die Nachbarinteressen. Im Weiteren seien die Erschliessung des Plangebiets, der Teilstrassenplan und das Verkehrskonzept ungenügend, die Lärmvorschriften würden nicht eingehalten und auch die Voraussetzungen für die Änderung des Überbauungsplans J.___ seien nicht gegeben.