Zur Begründung wird ausgeführt, der Gestaltungsplan führe zu einer materiellen Zonenplanänderung, weil er massiv von der Grundordnung abweiche. Er stelle auch keine städtebaulich vorzügliche Gesamtüberbauung sicher, sondern solle einzig der Realisierung eines überdimensionierten, die Nachbarinteressen nicht berücksichtigenden Vorhabens dienen. Die Überbauung weise zu geringe Gebäudeabstände auf und habe zudem übermässige Beschattung und Lärm zur Folge. Weiter seien das Erschliessungskonzept, mit der Fahrrampe unmittelbar westlich des Grundstücks der Rekurrentin, und die Erschliessung insgesamt ungenügend.