Massgebend sei einzig, dass die Gebäudehöhe der sechs achtgeschossigen Bauten im Rahmen des Baugesuchs nur höchstens 25 m ab Niveaupunkt betragen dürfe, wie es in der Vereinbarung zwischen der Planungsbehörde und der Rekursgegnerin 1 bestimmt worden sei. Aus dem "Schallschutznachweis nach LSV" der U3.___, vom 18. September 2013 (im Folgenden Schallschutznachweis) ergebe sich zwar, dass an Teilen der geplanten westlichen und nördlichen Gebäudefassaden die Immissionsgrenzwerte um bis zu höchstens 4 dB(A) überschritten seien. Dieser Umstand verwundere angesichts der hohen Verkehrsbelastung der M.___strasse aber nicht weiter;