Eine Ausdehnung des Planperimeters Richtung Süden, über die N.___strasse hinaus, mache planerisch keinen Sinn. Das Vorhaben mit kundenintensiven Verkaufsflächen von 2'500 m2 und übrigen Verkaufsflächen von 5'500 m2 sei offensichtlich UVP-pflichtig. Massgebliches Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei das Gestaltungsplanverfahren, weshalb von der Grundeigentümerin auch ein UVB eingereicht worden sei. Entgegen den Ausführungen in einzelnen Einsprachen hätten sich dessen Grundlagen während der Dauer der Einspracheverfahren nicht verändert; er sei weiterhin aktuell und habe deshalb auch nicht angepasst werden müssen. Zwar basiere der UVB noch auf dem 1. Verkehrsgut-