e) Mit separaten Beschlüssen vom 19. Februar 2018 wies der Z.___ sämtliche Einsprachen gegen Teilzonen-, Gestaltungs-, Teil- strassen- und Änderung Überbauungsplan ab. Zur Begründung wurde u.a. geltend gemacht, die Zonenplanänderung sei aus öffentlichen Interessen geboten, um an diesem Ort – wie im kommunalen Richtplan vorgesehen – einen neuen Siedlungsschwerpunkt mit verdichteter Nutzung verwirklichen zu können. Der Planperimeter sei zweckmässig abgegrenzt, weil er ein geschlossenes, von bestehenden Strassen umgrenztes Gebiet beschlage. Eine Ausdehnung des Planperimeters Richtung Süden, über die N.___strasse hinaus, mache planerisch keinen Sinn.