Weiter soll die Regelung der Erschliessung und Parkierung gewährleistet und ein attraktives und durchmischtes Quartierzentrum mit einem breiten Angebot von unterschiedlichen Gerwerbeflächen und Wohnungsgrundrissen angestrebt werden. Art. 4 besV sieht für das Plangebiet eine Ausnützungsziffer (AZ) von 1,68 oder maximal 30'000 m2 vor. Nach Art. 5 Abs. 2 besV dürfen davon höchstens 2'500 m2 als kundenintensive Nutzungen verwirklicht werden. Die gewerbliche Nutzung, insbesondere jene mit hohem Publikumsverkehr, ist nach Art. 5 Abs. 1 besV in den Untergeschossen, Erdgeschossen und teilweise in den ersten Obergeschossen anzuordnen.