Liegen seit dem Genehmigungsdatum der Gesamtrevision einer Ortsplanung und dem Erlass eines nachfolgenden Teilzonenplans nur gerade drei Jahre, handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um eine sehr neue Ortsplanung, weshalb das Interesse an ihrer Beständigkeit von vornherein sehr hoch zu gewichten ist (Erw. 5). Wenn die betroffene Bevölkerung vor dem Erlass eines Nutzungsplans keinerlei Gelegenheit hatte, diesen zu prüfen, ihre Meinung zu äussern, Anregungen zu hinterlegen sowie eine Antwort der Planungsbehörde darauf zu erhalten, hat es die Planungsbehörde versäumt, ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen, das den bundesrechtlichen Anforderungen genügt (Erw.