{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n11.6 Der im Verfahren Nr. 18-6716 von der Rekurrentin 5 am 19. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurück zu\nerstatten.\n\n12.\nAlle Rekurrenten und die Rekursgegnerin 1 stellen Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n12.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 40/43\ndigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n12.2 Der Rekurrent 1 obsiegt zwar mit seinen Anträgen in den Verfahren Nrn. 18-1478 und 18-6370. Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben jedoch grundsätzlich mangels eines besonderen\nAufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; vgl. dazu\nund zum Folgenden: VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014\nErw. 4.3 ff., zusammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische\nMitteilungen 2014/I/6). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für\nUmtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Nachdem der Rekurrent 1 keine solche Begründung vorbringt, besteht auch kein Anspruch auf Umtriebsentschädigung. Seine Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten sind\ndaher abzuweisen.\n\n12.3 Die Rekurrentinnen 2, 3, 4 und 5 sind dagegen anwaltlich vertreten und obsiegen mit ihren Anträgen. Da die Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten boten, die den Beizug\neines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht für sie Anspruch auf eine\nausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennoten vorliegen, sind die ausseramtlichen Entschädigungen in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung\n(sGS 963.75) ermessensweise folgendermassen festzulegen:\n\n12.3.1 Die Rekurrentin 2 ist für die Verfahren Nrn. 18-1509 und\n18-6857 mit insgesamt Fr. 4'500.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen; die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen\nGemeinde Y.___ zu bezahlen.\n\n12.3.2 Die Rekurrentin 3 ist für die Verfahren Nrn. 18-1550 und\n18-6564 mit insgesamt Fr. 4'500.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen; die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen\nGemeinde Y.___ zu bezahlen.\n\n12.3.3 Die Rekurrentin 4 ist für die Verfahren Nrn. 18-1636 und\n18-6738 mit insgesamt Fr. 4'500.– zu entschädigen; die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde Y.___ zu bezahlen. Weil die zu entschädigende Rekurrentin 4 selber mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete\nMehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass\nihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht\nzusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten\nnach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen\n2004, S. 194).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 41/43\n12.3.4 Die Rekurrentin 5 ist für das Verfahren Nr. 18-6716 mit\ninsgesamt Fr. 2'750.– zu entschädigen; die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde Y.___ zu bezahlen. Weil die\nzu entschädigende Rekurrentin 5 selber mehrwertsteuerpflichtig ist,\nmuss die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen\nEntschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden.\n\n12.4 Da die Rekursgegnerin 1 mit ihren Anträgen in allen Rekursen\nunterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihre Begehren sind deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Die Rekurse (Verfahrens-Nrn. 18-1478 und 18-6370) von A.___,\nVW.___, werden im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.\n\nb) Die Rekurse (Verfahrens-Nrn. 18-1509 und 18-6857) von B.___\nVX.___, werden im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.\n\nc) Die Rekurse (Verfahrens- Nrn. 18-1550 und 18-6564) der C.___\nVY.___, werden im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.\n\nd) Die Rekurse (Verfahrens-Nrn. 18-1636 und 18-6738) der D.___,\nVZ.___, werden im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.\n\ne) Der Rekurs (Verfahrens-Nr. 18-6716) der E.___, T.___, wird im\nSinn der Erwägungen gutgeheissen.\n\n2.\nDer Teilzonenplan \"K.___\", der Gestaltungsplan \"K.___\" mit\nbesonderen Vorschriften, der Teilstrassenplan \"Gestaltungsplan\nK.___\" und die Änderung Überbauungsplan \"J.___\", alle vom Z.___\nerlassen am 3. März 2014, die Einspracheentscheide des Stadtrates\nY.___ vom 19. Februar 2018 sowie der Entscheid der Bürgerschaft\nvom 23. September 2018 werden aufgehoben.\n\n3.\na) Die Politische Gemeinde Y.___ bezahlt eine Entscheidgebühr\nvon insgesamt Fr. 9'000.–.\n\nb) Die am 13. November 2018 von der AB.___ in den Verfahren\nNrn. 18-1478 und 18-6370 geleisteten Kostenvorschüsse von je\nFr. 1'000.– werden zurückerstattet.\n\nc) Die am 31. Oktober und 1. November 2018 von B.___ in den\nVerfahren Nrn. 18-1509 und 18-6857 geleisteten Kostenvorschüsse\nvon je Fr. 1'000.– werden zurückerstattet.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 42/43\nd) Die am 30. Oktober und 5. November 2018 von der C.___ in den\nVerfahren Nrn. 18-1550 und 18-6564 geleisteten Kostenvorschüsse\nvon je Fr. 1'000.– werden zurückerstattet.\n\ne) Die am 16. November 2018 von Dr. Christoph Bürgi, St.Gallen,\nin den Verfahren Nrn. 18-1636 und 18-6738 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.– werden zurückerstattet.\n\n"}