{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\nAuch die besV sind widersprüchlich. In Art. 1 Abs. 2 besV werden die\n\"Beilagepläne\" als wegleitend bezeichnet, obwohl überhaupt keine\nBeilagepläne zum Gestaltungsplan existieren. Nach Art. 1 Abs. 2 besV\ngelten weiter \"alle übrigen Planelemente, wie Richtprojekt und Planungsbericht, als Hinweise und haben informativen Charakter.\" Im Gegensatz dazu erhebt Art. 2 Bst. b besV den Planungsbericht mit dem\nRichtprojekt zu \"wegleitenden\" Unterlagen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 38/43\n9.5 Der Gestaltungsplan legt die maximalzulässige Gebäudehöhe\nfür die Baubereiche A1, A3, B1 und C3 verbindlich auf jeweils\n446,60 m ü.M. fest. Die Höhe des bestehenden Trottoirs an der\nM.___strasse ist – wenn auch nur als Hinweis – in den Querschnitten\n2-2 und 3-3 mit jeweils 421,60 m ü.M. angegeben; diese Höhe ist aufgrund der verschiedenen Eingaben der Beteiligten unbestritten. Die\nmaximal zulässige Höhe der Bauten in den Baubereichen A1, A3, B1\nund C3 kann somit, gemessen ab Niveau des Trottoirs an der\nM.___strasse, 25 m betragen. Unter den Beteiligten ist weiter unbestritten, dass das gewachsene Terrain südlich der M.___strasse in\nRichtung Süden abfällt; sowohl die N.___strasse als auch die innerhalb des Plangebiets liegende \"UV.___-Rampe\" steigen zur\nM.___strasse hin an. Berücksichtigt man weiter, dass die Niveaupunkte der Baubereiche A, B1 und C mindestens 30 m südlich der\nM.___strasse liegen, ist offensichtlich, dass sich die Niveaupunkte der\nBaubereiche A1, A3, B1 und C3 deutlich unter dem Niveau des Trottoirs an der M.___strasse, also von 421,60 m ü.M. befinden. Folglich\nlässt der Gestaltungsplan – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und\nder Rekursgegnerin 1 – klar Hochhäuser nach Art. 69 BauG zu, womit\nfür die Bemessung der Gebäude- und Grenzabstände nach Art. 69\nAbs. 3 BauG der Dauerschatten massgebend gewesen wäre; dieser\nwurde beim Erlass des Gestaltungsplans indessen nicht beachtet.\n\n9.6 Unter Erw. 7.7 wurde zudem bereits aufgezeigt, dass die besV\nauch ungenügend sind, weil aus ihnen nicht verbindlich hervorgeht,\nwie viele Parkplätze im Plangebiet erstellt werden dürfen bzw. müssen, und die Bestimmungen auch nicht ausreichen, um die künftigen\nNutzungen im Plangebiet verbindlich bestimmen zu können.\n\n10.\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass alle angefochtenen Erlasse\n(Teilzonen-, Gestaltungs-, Teilstrassen- und Änderung Überbauungsplan) unter gleichzeitiger Aufhebung des zustimmenden Entscheids\nder Bürgerschaft vom 23. September 2018 und der Einspracheentscheide des Stadtrates Y.___ vom 19. Februar 2018 aufzuheben sind.\nDie neun Rekurse erweisen sich als begründet und sind im Sinn der\nErwägungen gutzuheissen.\n\n11.\n11.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unterscheiden sich Bauprozesse, an denen Bauherr und Baueinsprecher\nmit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grundsätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten\nwerden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Gemeinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom\n16. November 1998 i.S. E.D.). Indessen ist zu beachten, dass das Erfolgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen\ndurch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (VerwGE vom\n17. August 1999 i.S. H.S.). So gehen unter anderem Kosten, die ein\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 39/43\nVerfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen\nLasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Im massgeblichen Verfahren über die\nUmweltverträglichkeit nicht materiell zu entscheiden, sondern nur über\ndie Einsprachen gegen die Planerlasse zu befinden, kommt einer Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften gleich. Es rechtfertigt sich\nallein schon deshalb, die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde\nY.___ aufzuerlegen und – wie es in solchen Fällen der Praxis des Baudepartementes entspricht (BDE Nr. 57/2018 vom 28. November 2018\nErw. 3.1; BDE Nr. 55/2019 vom 23. September 2019 Erw. 6.1 mit Hinweisen) – auf die Erhebung nicht zu verzichten. Die Höhe der Entscheidgebühr in Rekursverfahren richtet sich nach Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n(sGS 821.5) und beträgt zwischen Fr. 200.– und Fr. 5'000.–. In ausserordentlichen Fällen können die Gebühren bis auf das Doppelte des\nHöchstansatzes festgesetzt werden. Dies insbesondere für besonders\nschwierige und umfangreiche Geschäfte (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 1 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1] i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Vorliegend waren insgesamt neun Rekurse zu behandeln. Die Entscheidgebühr beträgt je Rekursverfahren Fr. 1'000.–,\ninsgesamt also Fr. 9'000.–.\n\n11.2 Die in den Verfahren Nrn. 18-1478 und 18-6370 von der AB.___\nam 13. November 2018 für den Rekurrenten 1 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.– sind zurück zu erstatten.\n\n11.3 Die in den Verfahren Nrn. 18-1509 und 18-6857 von der Rekurrentin 2 am 31. Oktober und 1. November 2018 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.– sind zurück zu erstatten.\n\n11.4 Die in den Verfahren Nrn. 18-1550 und 18-6564 von der Rekurrentin 3 am 30. Oktober und 5. November 2018 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.– sind zurück zu erstatten.\n\n11.5 Die in den Verfahren Nrn. 18-1636 und 18-6738 vom Vertreter\nder Rekurrentin 4 am 16. November 2018 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.– sind zurück zu erstatten.\n\n"}