{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 36/43\nBaubereiche A und C hätten aufgrund des Strassenprojekts angepasst\nwerden müssen. Die Vorinstanz hat deshalb gegen die ihr obliegende\nKoordinationspflicht verstossen, indem sie – neben den angefochtenen Planerlassen – nicht auch für die gleichzeitige öffentliche Auflage\ndes Kantonsstrassenprojekts (und allenfalls sogar des Gemeindestrassenprojekts) gesorgt hat. Um widersprechende Entscheide zu\nvermeiden und das Kantonsstrassenprojekt nicht zu präjudizieren,\nwäre dieses sowohl materiell wie auch formell mit den angefochtenen\nNutzungsplänen zu koordinieren gewesen (BDE Nr. 1/2019 vom\n28. Januar 2019 Erw. 8.4).\n\n9.\nBei diesem Ergebnis – alle angefochtenen Nutzungspläne sind aus\nverschiedenen Gründen ohnehin bereits aufzuheben – wäre es an sich\nnicht notwendig, auch noch auf den Gestaltungsplan und dessen besV\neinzugehen. Aus verfahrensökonomischen Gründen scheint es jedoch\nangezeigt, wenigstens die wesentlichsten Mängel dieses Erlasses\nsummarisch aufzuzeigen:\n\n9.1 Der Gestaltungsplan beschränkt sich im Wesentlichen auf die\nFestlegung der Baubereiche, der zulässigen Gebäudehöhen und verschiedener Zugänge sowie Zu- und Wegfahrten in und aus dem Plangebiet. Damit weist der Gestaltungsplan einen aussergewöhnlich geringen Detaillierungsgrad auf und hat eher den Charakter eines blossen Überbauungsplans im Sinn von Art. 23 Bst. b BauG. Seine bauliche Umsetzung würde deshalb mit Sicherheit grosse Probleme bereiten, zumal wesentliche Elemente, wie die Arkaden/Passagen, das\nAusmass und die Situierung der Tiefgarage, die Tiefgaragenerschliessung, der Aufenthalts- und Zirkulationsbereich sowie die Parkplätze\nals bloss unverbindliche Hinweise im Gestaltungsplan eingezeichnet\nsind. Gleiches trifft für die geplanten öffentlichen Wegverbindungen\ndurch das Plangebiet zu (Richtungspunkte), deren Verlauf nicht einmal\ndem angefochtenen Teilstrassenplan entspricht.\n\n9.2 Auch die zugehörigen besV weisen nur einen sehr rudimentären\nCharakter auf. Beachtet man, dass ein Gestaltungsplan nach Art. 28\nAbs. 1 BauG eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher\nGestaltung sicherzustellen hat, verwundert es, dass weder Plan noch\nbesV neben der Lage und Ausdehnung der Baubereiche verbindliche\nVorschriften bezüglich Bauästhetik und Architektur enthalten. Und\ndies, obwohl nach Art. 3 besV der Erlass eine städtebaulich,\narchitektonisch und landschaftsarchitektonisch besonders hochstehende Qualität der Überbauung und Aussenraumgestaltung\nsicherstellen will. Das HBA anerkannte zwar bereits in seinem Mitbericht vom 26. November 2013 zur Vorprüfung des AREG das Vorliegen einer städtebaulich vorzüglichen Gesamtüberbauung, stützte sich\nbei dieser Beurteilung aber in erster Linie auf das unverbindliche und\ndamit nicht repräsentative Richtprojekt ab. Das HBA erwähnte dabei\nnamentlich die geschickte Gliederung der Baukörper in niedrige, flächige Sockelbauten mit darüber liegenden, hohen und schlanken\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 37/43\nWohnscheiben, die innenliegenden Loggias, den Verzicht auf vorgehängte, versetzte Balkone sowie das Wechselspiel von geschlossenen und offenen Fassadenteilen mit dem muralen Fassadenausdruck\nder Bauten als ausgesprochen positive Elemente. Alle diese Elemente\nlassen sich indessen nur aus dem Richtprojekt ablesen. Die verbindlichen besV enthalten keine Anforderungen an die Gesamtüberbauung,\ndie diese Beurteilung rechtfertigten. Im Gegenteil lässt beispielsweise\nArt. 7 Abs. 4 besV über die Fassaden und sogar über die Baubereiche\nhinaus vorstehende Erker und Balkone ausdrücklich zu. Loggien, wie\nauch Arkaden, werden nicht verbindlich vorgegeben, die Höhe der Sockelgeschosse nicht geregelt, geschweige denn beschränkt, und die\nArt der Materialisierung und Farbgebung der Fassaden soll auch erst\nim Baubewilligungsverfahren bestimmt werden.\n\n9.3 Gestaltungsplan und besV verwenden Begriffe, wie etwa \"Mantelbaulinie\" oder \"provisorische Baulinie\", die das kantonale Recht\nnicht kennt. Diese wären nicht genehmigungsfähig und müssten im\nGenehmigungsverfahren durch andere Begriffsbezeichnungen ersetzt\nwerden.\n\n9.4 Der Gestaltungsplan weist zudem Widersprüche auf. Im Situationsplan ist die Ausdehnung der Untergeschosse – mit Ausnahme einer \"Mantelbaulinie\" für ein sichtbares Untergeschoss östlich und südlich des Baubereichs C – nicht verbindlich festgelegt. Gemäss den drei\nQuerschnitten des Gestaltungsplans, in denen ebenfalls die genannte\nMantelbaulinie eingezeichnet ist, sollen die Untergeschosse aber offenbar auch ausserhalb der eigentlichen Baubereiche liegen und sogar unter der \"provisorischen Baulinie\" bis an die N.___strasse und\nknapp an die M.___strasse reichen.\n\nDie Gebäudeabstandsregelung ist ebenfalls unklar. Der Abstand zwischen den Baubereichen A3 und B1 beträgt gemäss den eingezeichneten \"Mantelbaulinien\" nur gerade 4,5 m, gemäss (allerdings nicht\nverbindlichem) schriftlichem Planeintrag soll dort der Abstand aber\nmindestens 7 m betragen, wobei der eingezeichnete Abstandspfeil sogar eine Länge von etwa 11 m aufweist. Ähnliches trifft auch für den\nAbstand zwischen den Baubereichen B1 und C1 zu. Dort beträgt der\nGebäudeabstand gemäss den eingezeichneten \"Mantelbaulinien\"\n6 m, gemäss (nicht verbindlichem) Planeintrag soll dort der Abstand\naber auf mindestens 5 m reduziert werden können, wobei der eingezeichnete Abstandspfeil selbst eine Länge von wiederum 6 m aufweist.\n\n"}