{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n8.7 Weiter erstaunt bezüglich der in den Gutachten verwendeten\nVerkehrsdaten, wie Vorinstanz und Rekursgegnerin 1 im Rahmen der\nÜberarbeitung des Verkehrsgutachtens 1 plötzlich die Aufgabenstellung ändern und für das zu erwartende Verkehrsaufkommen auf der\nN.___strasse nicht mehr auf die weitere Siedlungsentwicklung südlich\ndes K.___s abstellen konnten, obwohl dieses Gebiet künftig über die\nN.___strasse in die M.___strasse erschlossen werden muss. Der Einwand der Rekursgegnerin 1, aus einem Urteil des Bundesgerichtes\n(1C_667/2017 vom 18. Juni 2018 Erw. 2.4 mit Hinweisen) ergebe sich,\ndass die Baubehörde im Rahmen ihres Ermessens die hinreichende\nstrassenmässige Erschliessung eines Bauprojekts bundesrechtskonform gestützt auf die konkrete und vorhersehbare Entwicklung in absehbarer Zeit beurteilen dürfe, ohne einen hypothetischen Erschliessungsbedarf weiterer Grundstücke berücksichtigen zu müssen, ist wenig überzeugend. Die Rekursgegnerin 1 übersieht dabei zweierlei.\nZum einen handelt es sich vorliegend bezüglich des ursprünglich noch\nim Verkehrsgutachten 1 geprüften \"Endzustands\" nicht um einen bloss\nhypothetischen Erschliessungsbedarf weiterer Grundstücke. Diese\nGrundstücke liegen allesamt südlich des Plangebiets. Sie sind im Wesentlichen der Bauzone zugewiesen, ihre Überbauung ist damit schon\nheute jederzeit möglich und die Erschliessung hat auch zwingend über\ndie N.___strasse zum Knoten M.___strasse/N.___strasse zu erfolgen;\ndamit ist die bauliche Entwicklung sehr wohl vorhersehbar und der Erschliessungsbedarf im Gegensatz zum erwähnten Urteil des Bundesgerichtes durchaus aktuell. Zum anderen bezog sich der genannte\nEntscheid des Bundesgerichtes auf ein Baubewilligungsverfahren.\nVorliegend zu beurteilen sind indessen verschiedene miteinander zusammenhängende Nutzungsplanverfahren, die den Planungszielen\nund -grundsätzen von Art. 1 und 3 RPG zu entsprechen haben, und\nim Rahmen derer von der Planungsbehörde eine Gesamtinteressenabwägung im Sinn von Art. 3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1) vorzunehmen ist. Mithin ist der Beurteilungswinkel\nim Planverfahren von vornherein ein ganz anderer und viel weiterer\nals in einem blossen Baubewilligungsverfahren.\n\n8.8 Nachdem also das umstrittene Plangebiet ohne den Ausbau der\nKnoten M.___strasse/N.___strasse und N.___strasse/O.___strasse\nsogar für die noch nicht verbindlich definierten Nutzungen im Plangebiet über keine hinreichende Erschliessung verfügt, stellt sich die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 35/43\nFrage, ob es genügt – wie die Rekursgegnerin 1 geltend macht –, dass\ndie hinreichende Erschliessung erst zusammen mit dem Baubewilligungsverfahren realisiert wird.\n\n8.8.1 Legt ein Sondernutzungsplan die Erschliessung fest, muss die\nZweckmässigkeit des Erschliessungskonzepts schon im Planverfahren geprüft werden (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht,\nBern 2003, Rz. 153, GVP 1995 Nr. 93). Eine eingehendere Prüfung ist\nhingegen erst im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen und auch\nein allfälliges Strassenplanverfahren kann noch im Rahmen der Baugesuchsprüfung durchgeführt werden (VerwGE B 2011/182 vom\n3. Juli 2012 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Eine Einschränkung findet dieser\nGrundsatz allerdings für den Fall, dass zwischen dem Sondernutzungsplanverfahren und dem Strassenplanverfahren Koordinationsbedarf besteht.\n\n8.8.2 Das Koordinationsgebot hat seine Grundlage in Art. 25a Abs. 1\nRPG. Sofern die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert, ist eine Behörde zu\nbezeichnen, die für eine ausreichende Koordination sorgt. Im Hinblick\nauf die anzustrebende inhaltliche Widerspruchsfreiheit der mehreren\nVerfügungen (Art. 25a Abs. 3 RPG) legt Art. 25a Abs. 2 RPG verschiedene Koordinationsgrundsätze fest, die auch auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 25a Abs. 4 RPG). Die Koordinationspflicht kann allerdings nur soweit reichen, als tatsächlich\nein Koordinationsbedürfnis besteht; der Umstand, dass verschiedene\nVerfahren ein und dieselbe Anlage betreffen, genügt für sich allein jedenfalls noch nicht für die Bejahung der Koordinationspflicht\n(W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25a N 25 mit Hinweis). Der Koordinationspflicht unterliegen diejenigen Vorschriften, bei denen untrennbar\nmiteinander verbundene Rechtsfragen zu beurteilen sind, deren verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde (BDE Nr. 4/2015 vom 21. Januar 2015\nErw. 3.1 mit Hinweisen). Nicht jedes Verfahren, welches in einem wie\nauch immer gearteten Zusammenhang mit einem (Sonder-)Nutzungsplan steht, unterliegt somit der Koordinationspflicht.\n\n8.8.3 Vorliegend fällt in Betracht, dass das am 19. März 2017 von den\nStimmbürgern abgelehnte Kantonsstrassenprojekt \"M.___strasse\" einen Kantonsstrassenausbau vorsah, der den Erlass des angefochtenen Gestaltungsplans erheblich beeinflusst hätte. Vom Ausbau der\nM.___- und der N.___strasse im besagten Knotenbereich wären die\nim Gestaltungsplan festgelegten ober- und unterirdischen Baubereiche massgeblich betroffen gewesen. Teile der unterirdischen Tiefgarage wären sowohl unter der Kantons- als auch unter der Gemeindestrasse zu liegen gekommen; zudem hätten die Baubereiche A und\nC nur mehr einen sehr geringen Kantonsstrassenabstand eingehalten,\nwas sich wiederum negativ auf die Einhaltung der Lärmgrenzwerte\nausgewirkt hätte. Bei dieser Ausgangslage wären also Gestaltungsplan und Erschliessungsprojekt zwingend miteinander zu koordinieren\ngewesen; der Gestaltungsplanperimeter und die Lage zumindest der\n\n"}