{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 33/43\nfür die Entwicklung des dort vorgesehenen Einkaufsschwerpunkts gesamthaft neu gelöst werden müsse. Die Rückstauproblematik am Knoten M.___strasse/N.___strasse kann gemäss Mitbericht des TBA vom\n2. Oktober 2019 – entgegen den Ausführungen in den Verkehrsgutachten 2 und 3 – auch nicht durch eine blosse Steuerungsanpassung\nder Lichtsignalanlage gelöst werden, weil auf der Achse ein Liniendosierungssystem installiert ist. Alle Knotensteuerungsgeräte auf der\nganzen Achse kommunizieren miteinander und stellen einen geregelten Verkehrsfluss auf der gesamten Strasse sicher. Ein Eingriff in die\nSteuerung am Knoten M.___strasse/N.___strasse würde unweigerlich\nzu Störungseffekten an mehreren anderen Knoten auf der\nM.___strasse führen.\n\n8.6 Einzelne Rekurrenten verlangen in Bezug auf die umstrittene Erschliessung nach einem Obergutachten, weil sie die Zahlen in den drei\nvorliegenden Verkehrsgutachten als geschönt und nicht nachvollziehbar betrachten. Ein solches Obergutachten macht indessen vorliegend\nkeinen Sinn, weil aufgrund der besV zum Gestaltungsplan die geplanten Nutzungen viel zu unbestimmt sind und überdies auch die Parkplatzzahl im Plangebiet nicht verbindlich festgelegt wurde. Eine Expertise machte nur dann Sinn, wenn das Verkehrsaufkommen zum und\nvom Plangebiet zumindest annähernd abschätzbar wäre. In den\nVorakten finden sich aber keine auf verbindlichen Zahlen beruhenden\nund damit überprüfbaren Angaben über den zu erwartenden Verkehr\nvom und zum Plangebiet. Zwar gehen Vorinstanz, Rekursgegnerin 1\nund Verkehrsgutachterin stets davon aus, im Plangebiet würden künftig 366 Parkplätze erstellt. Diese Zahl ergibt sich jedoch weder aus\ndem Gestaltungsplan noch aus seinen besV; gleichzeitig gehen die\nGenannten von kundenintensiven Verkaufsflächen von 2'500 m2, übrigen Verkaufsflächen von 5'500 m2 und Wohn- und Büroflächen von\n22'000 m2 im Plangebiet aus. Art. 4 besV sieht für das Plangebiet\njedoch lediglich eine AZ von maximal 30'000 m2 vor, wovon nach Art. 5\nAbs. 2 besV höchstens 2'500 m2 als kundenintensive Nutzungen\nverwirklicht werden dürfen. Weitere Konkretisierungen der künftigen\nNutzungen im Plangebiet enthalten die verbindlichen Elemente des\numstrittenen Erlasses nicht. Somit ergibt sich, dass die bisherigen\nGutachten offenbar allesamt nur vom Richtprojekt ausgehen, welches\ngemäss Art. 1 Abs. 2 besV indessen bloss als Hinweis zu verstehen\nist und lediglich informativen Charakter hat bzw. nach – dem damit in\nWiderspruch stehenden – Art. 2 Bst. b besV wenigstens wegleitend\nsein soll. So oder anders ist im Gestaltungsplan und den besV\njedenfalls nicht verbindlich festgelegt, wieviel übrige Verkaufsflächen\ninsgesamt realisert werden dürfen, womit auch das daraus\nresultierende Verkehrsaufkommen nicht abschätzbar ist. Gleiches gilt\nfür die Parkplatzzahl. In Art. 12 besV wird bezüglich der künftigen Anzahl an Parkplätzen im Plangebiet einzig bestimmt, dass für deren Berechnung das rechtskräftige \"Parkplatzbedarfs-Reglement der Stadt\nY.___\" und dabei der \"Gabelwert Mitte\" zwischen reduziertem und maximalem Parkplatzbedarf gelte. Auch aus dieser Bestimmung kann\nnicht verbindlich abgeleitet werden, es dürften höchstens 366 Parkplätze im Plangebiet erstellt werden. Diese Umschreibungen in den\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 34/43\nbesV sind keine Festlegungen und reichen bei weitem nicht aus, die\nkünftigen Nutzungen im Plangebiet verbindlich zu bestimmen, das daraus resultierende Verkehrsaufkommen zu berechnen und dessen\nAuswirkungen auf die bestehende Erschliessung zu beurteilen. Folglich kann auch kein Auftrag für ein weiteres Verkehrsgutachten formuliert werden, was mit anderen Worten bedeutet, dass alle drei vorliegenden Verkehrsgutachten auf bloss unverbindlichen Zahlenangaben\nbezüglich der zu erwartenden Nutzungen und Parkplätze beruhen. Die\nGutachten haben damit – abgesehen von der Beschreibung des Ausgangszustands im Gebiet – keine Aussagekraft in Bezug auf die zu\nbeurteilende Streitsache.\n\n"}