{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n7.3 Die \"Einteilung von Gemeindestrassen\", in der Praxis regelmässig als \"Klassierung\" bezeichnet, stellt damit (neben Bauprojekt, Landbedarf und Baulinien) bloss einen – in der Regel nicht eigenständigen – Teilbereich des Teilstrassenplans dar. Eigenständige Bedeutung kommt dem Plan \"Einteilung von Gemeindestrassen\" bzw. der\nKlassierung nur für den Fall zu, dass eine bereits bestehende Verkehrsanlage (Strasse oder Weg) nachträglich von einer privaten zu einer öffentlichen Anlage im Sinn von Art. 8 und 9 StrG erklärt oder eine\nbereits öffentlich gewidmete Anlage aufgrund ihrer geänderten Funktion (bei Strassen) bzw. der geänderten Unterhaltszuständigkeit (bei\nWegen) einer höheren oder tieferen Strassen- oder Wegklasse zugeteilt wird. Dagegen ist die Klassierung bzw. Öffentlicherklärung einer\nnoch nicht vorhandenen Verkehrsanlage nicht möglich, weil die Klassierung stets an ein Strassenbauprojekt anschliesst bzw. Folge desselben ist, nicht jedoch umgekehrt. Zuerst muss stets im Planverfahren nach Art. 39 ff. StrG die Recht- und Zweckmässigkeit eines Stras-\nsen- oder Wegbauprojekts beurteilt werden. Stehen der Genehmigung\ndes Nutzungsplans keine Hindernisse entgegen, ist anschliessend\n(gleichzeitig) auch die Strassen- oder Wegeinteilung vorzunehmen.\nEine planerisch verbindliche \"Sicherung\" des Raumbedarfs für das\nerst künftig zu erlassen beabsichtigte Strassen- oder Wegbauprojekt\nmittels blosser Klassierung ist dagegen nicht möglich, weil ohne konkretes Projekt auch nicht über die Notwendigkeit und damit über die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 30/43\nRechtmässigkeit der Anlage befunden werden kann (BDE Nr. 7/2020\nvom 16. März 2020 Erw. 3).\n\n7.4 Vorliegend wurde nun aber – entgegen Art. 40 StrG – nur der\ndie Einteilung der Strassen- und Wegklassierungen beinhaltende\n\"Klassierungs\"-Plan erlassen und dem öffentlichen Auflageverfahren\nunterstellt. Der für die Erstellung der künftigen Strassenverlängerung\nund der Wege notwendige Teilstrassenplan fehlt. Dieses Vorgehen widerspricht der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung von Art. 40\nStrG. Die öffentliche Auflage eines bloss die \"Einteilung von Gemeindestrassen\" beinhaltenden Plans stellt – zumindest sofern die zu klassierende Verkehrsanlage (Strasse oder Weg) noch nicht tatsächlich\nbesteht – nach der Praxis des Baudepartementes einen schweren\nVerfahrensmangel dar und führt stets zur Aufhebung des angefochtenen Planerlasses (vgl. dazu BDE Nr. 7/2020 vom 16. März 2020\nErw. 3 und die ebenfalls die Stadt Y.___ betreffenden BDE\nNr. 54/2013 vom 9. September 2013 Erw. 8.2 und Nr. 1/2019 vom\n28. Januar 2019 Erw. 6). Folglich sind auch der umstrittene \"Teilstrassenplan\" sowie die diesen betreffenden Einspracheentscheide der\nVorinstanz vom 19. Februar 2018 aufzuheben.\n\n8.\nDie Rekurrenten sind weiter geschlossen der Ansicht, die vorgesehene Überbauung sei über das bestehende Strassennetz, namentlich\nüber M.___-, N.___- und O.___strasse, nicht hinreichend erschlossen,\nweil diese Strassen schon heute überlastet seien und keinen zusätzlichen Verkehr mehr aufnehmen könnten. Das TBA kommt ebenfalls\nzum Ergebnis, dass die vorgesehenen planerischen Entwicklungen\nauf der bestehenden Verkehrsinfrastruktur nicht funktionierten. Um\ndiese realisieren zu können, müssten die bestehenden Strassen (Kan-\ntons- und Gemeindestrassen) vorgängig ausgebaut werden. Ohne\nAusbau der Strasseninfrastruktur bringe die umstrittene Planung eine\nVerschlechterung der Verkehrssituation am Knoten\nM.___strasse/N.___strasse mit sich. Vorinstanz und Rekursgegnerin 1 sind dagegen der Ansicht, im 3. Verkehrsgutachten werde aufgezeigt, dass am Knoten M.___strasse/N.___strasse auch unter Berücksichtigung der geplanten Überbauung überall mindestens die Verkehrsqualitätsstufe \"D\" gewährleistet sei, was für eine hinreichende\nErschliessung ausreiche.\n\n8.1 Das Verkehrsgutachten 1 beschreibt (in den Abschnitten Ausgangslage und Aufgabenstellung) die N.___strasse, die in die\nM.___strasse mündet, als eine Sammelstrasse für ein grösseres Gebiet mit verschiedenen Nutzungen (Wohnen, Industrie und Gewerbe).\nEntwicklungspotenzial bestehe neben dem K.___, namentlich in den\nsüdlich davon gelegenen Gebieten. Das Verkehrsgutachten beschäftige sich deshalb auftragsgemäss neben der geplanten Erschliessung\ndes K.___s auch mit den weiteren geplanten Nutzungen in einem grösseren Untersuchungsperimeter (dem sogenannten \"Endzustand\"), der\ndas Gebiet südlich des K.___s mitumfasste. Im Abschnitt \"Auswirkun-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 31/43\ngen auf das Strassennetz\" (Kap. \"Ausbau K.___\", Ziff. 6.1.2, in Verbindung mit \"Fazit\", Kap. 6.1.3) des Verkehrsgutachtens 1 wird ausgeführt, die Verkehrsqualität des Knotens M.___strasse/N.___strasse\nsei – mit Ausnahme einer zwingend nötigen zusätzlichen Rechtsabbiegespur in die N.___strasse – ohne sonstige Spuranpassungen auf\nder M.___strasse ausreichend, solange nur das K.___ gebaut werde.\nIm Abschnitt \"Auswirkungen auf das Strassennetz\" (Kap. \"Fazit\",\nZiff. 6.1.3) wird weiter erklärt, dass der Knoten\nM.___strasse/N.___strasse dann zwingend weiter ausgebaut werden\nmüsse, wenn die bauliche Entwicklung im gesamten Untersuchungsperimeter realisiert würde. Diesfalls sei neben der Rechtsabbiegespur\nin die N.___strasse auch eine separate Busspur in Richtung Stadtzentrum erforderlich. Für den Knoten N.___strasse/O.___strasse\nkommt das Verkehrsgutachten 1 im Abschnitt \"Auswirkungen auf das\nStrassennetz\" (Kap. \"Fazit\", Ziff. 6.2.3) – ohne Beurteilung der Variante, dass nur das K.___ gebaut wird – zum Ergebnis, dieser müsse\nfür den Endzustand zwingend zu einem Kreisel umgebaut werden.\n\n"}