{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 28/43\n(Art. 4 Abs. 2 RPG). Als bundesrechtliches Minimum wird den Behörden abverlangt, aus der Bevölkerung \"Vorschläge entgegenzunehmen, Planentwürfe zu allgemeiner Ansichtsäusserung freizugeben\nund in beiden Fällen Vorschläge und Einwände materiell zu beantworten\" (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 4 N 3 mit Hinweis auf BGE 111 Ia\n168).\n\n6.2 Aus dem Planungsbericht zum Gestaltungsplan vom 22. Januar\n2014, Ziff. 5.1, ergibt sich, dass die Ergebnisse des Wettbewerbs im\nSwisscom-Gebäude, auf dem innerhalb des Plangebiets liegenden\nGrundstücks Nr. 002, ausgestellt und öffentlich zugänglich gewesen\nseien. Zudem sei das Siegerprojekt in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht worden. Weiter wird im Planungsbericht ausgeführt, die Anrainer seien \"während dem Planungsprozess angemessen zu informieren.\" Aus dem für die \"1. Teiländerung des Gestaltungsplans K.___\nmit besonderen Vorschriften\" revidierten Planungsbericht vom\n22. Juni 2017, Ziff. 5.1, ergibt sich, dass am 19. März 2014 – also nach\ndem Erlass der angefochtenen Pläne durch die Vorinstanz – eine öffentliche Informationsveranstaltung durchgeführt worden sei. Eine eigentliche Mitwirkung der Bevölkerung am Planungsprozess – die vor\ndem Erlassbeschluss von Nutzungsplänen stattzufinden hat (BDE\nNr. 1/2019 vom 28. Januar 2019 Erw. 2.6, Nr. 8/2019 vom 25. Februar\n2019 Erw. 2.2.1, Nr. 7/2020 vom 16. März 2020 Erw. 4) – hat aber sowohl gemäss Planungsbericht als auch nach den eingereichten Vorakten nicht stattgefunden. Die betroffene Bevölkerung hatte somit vor\ndem Erlass der angefochtenen Nutzungspläne keinerlei Gelegenheit,\ndiese zu prüfen, ihre Meinung zu äussern und Anregungen zu hinterlegen sowie eine Antwort der Planungsbehörde darauf zu erhalten. Die\nVorinstanz hat es damit versäumt, ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen, das den Anforderungen von Art. 4 RPG genügt. Nachdem das\nMitwirkungsverfahren vor dem Erlassbeschluss eines Nutzungsplans\nund dessen öffentlicher Auflage stattzufinden hat, ergibt sich, dass es\nauch nicht möglich ist, nur die die Planerlasse betreffenden Einspracheentscheide aufzuheben und die Angelegenheit zur nachträglichen Durchführung des Mitwirkungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (BDE Nr. 1/2019 vom 28. Januar 2019 Erw. 2.6). Stattdessen sind gesamthaft alle Rekurse gegen die angefochtenen Erlasse gutzuheissen und diese sowie die Einspracheentscheide der\nVorinstanz vom 19. Februar 2018 aufzuheben.\n\n7.\nEinzelne Rekurrenten verlangen auch die Aufhebung des Teilstrassenplans.\n\n7.1 Der angefochtene Teilstrassenplan soll das spätere Erstellen\nvon Gemeindewegen erster und zweiter Klasse in Nord-Süd- sowie\nWest-Ost-Richtung durch das Plangebiet und die Verlängerung der\nbestehenden O.___strasse um rund 20 m nach Osten sichern. Der\nTeilstrassenplan enthält einzig die Klassierung der zu verlängernden\nStrasse und der zu erstellenden neuen Wege. Der tatsächliche Ausbau der – auf diese Weise vorab klassierten – Strassenverlängerung\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 29/43\nund der Wege soll gemäss Rekursgegnerin 1 erst im Rahmen des\nBaubewilligungsverfahren öffentlich aufgelegt werden.\n\n7.2 Obwohl es sich auch bei öffentlichen Strassen und Wegen um\nAnlagen im Sinn von Art. 78 Abs. 1 BauG handelt, bedarf ihre Erstellung oder Änderung keiner baupolizeilichen Bewilligung. Vielmehr ersetzt nach Art. 39 Abs. 1 StrG das Planverfahren das Baubewilligungsverfahren. Der Strassenbau beruht damit auf einem Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 Abs. 1 RPG, dem sogenannten \"Teilstrassenplan\", der die zugrundliegende Zone (Grundordnung) überlagert\n(VerwGE B 2018/235 vom 21. November 2019 Erw. 3.3). Gemäss\nArt. 40 StrG hat ein solches Strassenbauprojekt (\"Teilstrassenplan\")\ninsbesondere einen Situationsplan (Bst. a), den Landbedarf für die\ndauernde und vorübergehende Beanspruchung des Bodens (Bst. b),\nallfällige Baulinien (Bst. c) und die \"Einteilung von Gemeindestrassen\"\n(Bst. d) zu enthalten (P. SCHÖNENBERGER, in: G. Germann (Hrsg.),\nKurzkommentar zum st.gallischen Strassengesetz, St.Gallen 1989,\nS. 85 ff.). Neben dem Situationsplan nach Art. 40 Bst. a StrG hat der\nTeilstrassenplan selbstverständlich auch sämtliche anderen Pläne zu\nbeinhalten, die für den Bau der Strasse und das kantonale Genehmigungsverfahren (Art. 13 Abs. 2 StrG) erforderlich sind. Bei einem\nStrassenbauprojekt sind das neben dem Situationsplan regelmässig\nauch Längen- und Querprofile sowie Pläne zur Entwässerung und zur\nFundation (BDE Nr. 1/2019 vom 28. Januar 2019 Erw. 6), zur Beleuchtung, allfällig erforderliche Sichtzonen und der technische Bericht.\n\n"}